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   VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05   

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VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05 (https://dejure.org/2005,9970)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - PL 15 S 434/05 (https://dejure.org/2005,9970)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - PL 15 S 434/05 (https://dejure.org/2005,9970)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorsitzendenentscheidung in personalvertretungsrechtlichem Beschwerdeverfahren; Umgehung der Wahlanfechtungsverfahrensvoraussetzungen durch einstweiliges Verfügungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Vorsitzenden des Senats statt des ganzen Senats bei Dringlichkeit eines Eilverfahrens; Statthaftigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen; Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen in personalvertretungsrechtlichen ...

  • Judicialis

    LPVG § 11; ; LPVG § 12; ; LPVG § 25 Abs. 1; ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 1; ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 37 Abs. 2; ; ZPO § 944

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretung: Wahlanfechtung, einstweilige Verfügung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Entscheidung des Vorsitzenden, Rechtmäßigkeit eines Wahlvorschlags, Umgehung der Wahlanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 251 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 58.89

    Rückforderung von Beihilfen für Magermilchpulver - Verhältnis von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05
    Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung durch den Vorsitzenden allein anstelle des gesamten Spruchkörpers ist auch in der Beschwerdeinstanz eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens in dringenden Fällen zulässig (wie BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991, 118).

    Dem entspricht es auch, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991, 118; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anhang 7 zu § 83 RdNr. 105; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., 2004, § 83 RdNr. 123; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.06.1994, ESVGH 44, 277 = PersR 1994, 431).

    Insoweit ist zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit der Wahl in einem nachträglichen, in § 25 LPVG gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtungsverfahren eingehend überprüft und die Wahl gegebenenfalls für ungültig erklärt werden kann, so dass an die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung von daher strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1987 - 15 S 2439/87

    Erfordernis einer Mindestzahl von drei wahlanfechtenden Beschäftigten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05
    Denn die danach mögliche Wahlanfechtung durch Wahlberechtigte muss, wie der beschließende Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 08.12.1987 - 15 S 2439/87 - ZBR 1989, 184), während des gesamten Wahlanfechtungsverfahrens von mindestens drei anfechtungsberechtigten Beschäftigten getragen sein.

    Ihre Präsenz als Wahlanfechtende muss, weil sie als nicht unbedeutende Minderheit nicht subjektive Rechte der Personalratsmitglieder oder der Wahlberechtigten, sondern das allgemeine Interesse wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1977, BVerwGE 54, 172 = ZBR 1978, 37), im gesamten Wahlanfechtungsverfahren einschließlich der Rechtsmittelinstanzen erhalten bleiben (vgl. den Senatsbeschluss vom 08.12.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.07.1990 - 6 PB 12.89

    Umfang eines Beteiligungsrechts des Personalrats - Divergenz zur Auslegung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen an sich statthaft ist und dass der Charakter des Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens jedenfalls nicht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zumindest mit einem auf eine Verfahrenshandlung bezogenen Ausspruch entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990, ZBR 1990, 354 = PersR 1990, 297).
  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75

    Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln - Unmittelbare

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05
    Ihre Präsenz als Wahlanfechtende muss, weil sie als nicht unbedeutende Minderheit nicht subjektive Rechte der Personalratsmitglieder oder der Wahlberechtigten, sondern das allgemeine Interesse wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1977, BVerwGE 54, 172 = ZBR 1978, 37), im gesamten Wahlanfechtungsverfahren einschließlich der Rechtsmittelinstanzen erhalten bleiben (vgl. den Senatsbeschluss vom 08.12.1987, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 01.06.1994 - TL 864/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer auf Feststellung gerichteten einstweiligen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05
    Dem entspricht es auch, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991, 118; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anhang 7 zu § 83 RdNr. 105; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., 2004, § 83 RdNr. 123; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.06.1994, ESVGH 44, 277 = PersR 1994, 431).
  • BVerwG, 25.02.1983 - 6 P 41.79

    Anforderungen an den prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05
    Jedenfalls ist es nicht offensichtlich, dass der Antragsteller ein dahingehendes subjektives Recht hat, so dass die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines Verfügungsanspruchs in personalvertretungsrechtlichen Wahlverfahren auch unter diesem Blickwinkel nicht erfüllt sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.02.1983, ZBR 1983, 311 = PersV 1984, 82).
  • VG Stuttgart, 22.02.2005 - PL 21 K 6/05

    Einstweilige Verfügung bei einer Personalratswahl.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. Februar 2005 - PL 21 K 6/05 - wird zurückgewiesen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2000 - 4 B 10280/00

    Anforderungen an die Wahl des Bezirkspersonalrats ; Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05
    Sie können deshalb nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn es schon aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich ist, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, d.h. bei nachträglicher Anfechtung der Wahl (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG), wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen wesentliche wahlrechtliche Vorschriften obsiegen wird und wenn ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2000, PersR 2000, 123).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - PL 15 S 3286/20

    Öffnung und Aufschließen von Hochschulgebäuden während der Corona-Pandemie ist

    Soweit das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückweist, ist das gegebene Rechtsmittel demnach nicht die gegen Beschlüsse im Hauptsacheverfahren statthafte Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG, sondern die über § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 78 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde (inzwischen soweit ersichtlich allgemeine Meinung der Oberverwaltungsgerichte; vgl., jeweils m.w.N., OVG B.-B., Beschluss vom 01.07.2020 - OVG 60 PV 8/20 -, Juris Rn. 2 und, jeweils unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2020 - 20 B 1111/20.PVB -, Juris Rn. 2 ff. und Sächs. OVG, Beschluss vom 08.09.2020 - 9 B 209/20.PL -, Juris Rn. 7 f.; a.A. noch Senatsbeschlüsse vom 19.01.1993 - PL 15 S 2849/92 -, Juris Rn. 12 und vom 24.02.2005 - PL 15 S 434/05 -, Juris Rn. 8).
  • VG Saarlouis, 04.02.2013 - 9 L 341/13

    Einstweilige Verfügung auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des

    dazu BayVGH, Beschluss vom 27.02.2002, 17 PE 02.509, VGH Mannheim, Beschluss vom 24.02.2005, PL 15 S 434/05, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2000, 4 B 10280/00.OVG; vgl. im Übrigen den Beschluss des VG Ansbach vom 20.12.2006, AN 8 PE 06.04019.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2011 - PB 15 S 2128/11

    Personalvertretungsrecht - Abwicklung der Geschäfte einer geschlossenen

    Eine solche Entscheidung ist bei besonderer Dringlichkeit zulässig, wenn die Heranziehung der an sich zur Mitwirkung berufenen (vier) ehrenamtlichen Richter zu einer - weiteren - unvertretbaren, insbesondere eine rechtzeitige Entscheidung verhindernden Verzögerung führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2005 - PL 15 S 434/05 -, PersV 2005, 435 m. w. N.).
  • VG Freiburg, 18.02.2020 - PB 12 K 766/20

    Wahl eines örtlichen Personalrats; gemeinsame Verselbständigung mehrerer

    Das schließt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 21.02.2005 - PL 15 S 434/05 - PersV 2005, 435 - juris) die Anwendung der zum Achten Buch gehörende Vorschrift des § 944 ZPO nicht aus.
  • VG Wiesbaden, 27.06.2005 - 23 LG 766/05
    Selbst wenn man bei dringenden Fällen im Sinne des § 944 ZPO anderer Auffassung sein sollte, hätte vorliegend der Vorsitzende alleine anstelle des gesamten Spruchkörpers entscheiden müssen (so VGH Mannheim, Beschluss vom 24.02.2005, Az. PL 15 S 434/05 unter Bezug auf den BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991 S. 118; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2003, Az. 18 MP 7/03).
  • VG Düsseldorf, 29.03.2012 - 40 L 348/12

    Einstweiliger Rechtsschutz Verfügungsgrund Entwertung des Mitbestimmungsrechts

    vgl. zu dieser Kompetenz m.w.N.: OVG NRW, Beschlüsse 12. März 2004 1 B 543/04.PVB , vom 19. Februar 2003 1 B 391/03.PVB , vom 10. November 1997 1 B 2137/97.PVB ; VGH BW, Beschluss vom 24. Februar 2005 PL 15 S 434/05 , ESVGH 55, 251 (= juris Rdn. 8); Fürst/Goeres, GKÖD, Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anhang 7 zu K § 83 Rdn. 105.
  • VG Ansbach, 17.06.2021 - AN 8 PE 21.01037

    Einstweiliges Rechtschutzverfahren - Zulassung eines Wahlvorschlags für die

    Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass eine Antragsberechtigung für eine die Durchführung einer Personalratswahl betreffende einstweilige Verfügung nur unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayPVG zu bejahen ist (vgl.VG Stuttgart, B.v. 22.2.2005 - PL 21 K 6/05 - juris Rn. 5; VGH B-W, B.v. 24.2.2005 - PL 15 S 434/05 - juris Rn. 13), wonach die Wahlanfechtung nur von mindestens drei Wahlberechtigten, von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder vom Leiter der Dienststelle beantragt werden kann.
  • VG Freiburg, 08.05.2019 - PL 12 K 1953/19

    Dienststelle; Erlöschen; Mitgliedschaft; Personalrat; Rückabordnung; Versetzung;

    Das schließt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 21.02.2005 - PL 15 S 434/05 - PersV 2005, 435 - juris) die Anwendung der zum Achten Buch gehörende Vorschrift des § 944 ZPO nicht aus.
  • VG Karlsruhe, 19.11.2014 - PL 12 K 3555/14

    Personalratswahl; hier: Wahlberechtigung von Angehörigen des freiwilligen

    Bei dieser Sachlage drohen ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren auch keine unzumutbaren Nachteile (zu diesem Maßstab s. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.02.2005 - PL 15 S 434/05).
  • VG Saarlouis, 28.03.2006 - 9 F 1/06

    Eilentscheidung durch den Vorsitzenden der Personalvertretungskammer - Anspruch

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 113 Abs. 1, lit.c) und Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG und §§ 935, 940 ZPO, über den der Vorsitzende der Fachkammer ungeachtet der Bestimmung des § 85 Abs. 2 ArbGG allein entscheiden kann, weil die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter der Kammer im Hinblick auf das vom Beteiligten zu 1. geltend gemachte Eilbedürfnis zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde, vgl. VGH München, Beschlüsse vom 22.05.1990, 17 PC 90.01453, und vom 27.06.1990, 17 PC 90.1811.; OVG Münster, Beschluss vom 05.04.1995, 1 B 580/95.PVL.; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.02.2005, PL 15 S 434/05; OVG Greifswald, Beschluss vom 14.08.2003, 8 M 96/03; VG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1999, 1 VG FL 8/99; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2005, PL 21 K 6/05; VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2002, 62 A 14.02 - jeweils zitiert nach juris hat Erfolg.
  • VG Ansbach, 17.06.2021 - AN 8 PE 21.01045

    Einstweiliges Rechtschutzverfahren - Zulassung eines weiteren Wahlvorschlags für

  • VG Ansbach, 24.03.2011 - AN 8 PE 11.00736

    Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Abordnung

  • VG Wiesbaden, 27.06.2005 - 23 LG 765/05
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